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Montag, 23. Mai 2022

Social Media: Kann man eigentlich Rufschädigungen und Beleidigungen aus dem Internet „löschen“?

Wenn man das erste Mal im Leben mit jemandem zu tun hat, egal ob geschäftlich oder privat, dann will man naturgemäß besonders viel über den anderen in Erfahrung bringen. Dieses „In-Erfahrung-Bringen" funktioniert meist so, dass man einfach googelt. 


Die Suchmaschinenergebnisse sind eine Art virtuelle Visitenkarte, ein erster Filter, der uns schnell und unkompliziert mit Informationen versorgt. Gefällt uns diese Visitenkarte, steht einem weiteren Kontakt nichts im Wege. Gefallen uns die Suchergebnisse und die dahinter stehenden Informationen nicht, hat es sich mit dem weiteren Kontakt aber vielleicht schon erledigt.

Das bedeutet, dass derjenige im Nachteil ist, der keine weiße Google-Weste hat. 

Vielleicht wird er schon deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ist deshalb kein guter Geschäftspartner, ist deshalb kein seriöses Unternehmen oder ist deshalb im Bekanntenkreis das heimliche Gesprächsthema. Denn oft erfolgt unsere Meinungsbildung über andere dem althergebrachten Muster: „Irgendetwas wird schon dran sein an dem, was da steht". Denn sonst würde es ja dort nicht stehen. 

Und wenn das, „was da steht", tatsächlich zutrifft, dann ist es eine positive Errungenschaft des digitalen Zeitalters, diese Information so schnell und einfach in Erfahrung bringen zu können. Problematisch wird es aber, wenn das, „was da steht", unzutreffend sein sollte und einfach nur dort steht, um den Ruf der Person oder des Unternehmens nachhaltig zu beschädigen.


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Donnerstag, 21. Oktober 2021

Wann muss Facebook Beleidigungen löschen?

Was passiert beispielsweise, wenn eine Person auf Facebook beleidigt wird? 


Wer im Netz beschimpft oder bedroht wird, fühlt sich häufig ohnmächtig. Soziale Netzwerke wie Facebook reagieren aus Sicht der Betroffenen zu langsam auf Beschwerden und lassen viele Beiträge durchgehen, auch wenn sie mehr als nur die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten. 

Nun könnte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs den Opfern von Hass im Netz ein Stück Macht zurückgeben. Bislang löscht Facebook hässliche Kommentare vielfach nicht, sondern macht sie bloß unsichtbar, und das auch nur in jenem Land, in dem eine Beschwerde anhängig ist.

Rechtswidrige Posts, die Facebook in Deutschland ausblendet, weil es Beschwerden aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gegeben hat, bleiben im Ausland mitunter weiterhin sichtbar. Dieses "Geoblocking" muss der Konzern nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun wohl überdenken. 

Facebook wittert in der Entscheidung der Richter einen Angriff auf die Meinungsfreiheit. Sie untergrabe "das seit Langem gültige Prinzip", dass kein Land einem anderen Land aufzwingen dürfe, was gesagt werden dürfe und was nicht, erklärte eine Facebook-Sprecherin. Auch den Auftrag, sinngleiche Inhalte bei erfolgreicher Klage ebenso zu entfernen, sieht Facebook kritisch. 

Es sei unklar, was "sinngleich" bedeute, und nahezu unmöglich, alle ähnlich lautenden Kommentare mit einer Software aufzuspüren. Facebook fordert deshalb eine Klarstellung durch nationale Gerichte.

Sonntag, 29. November 2020

Dirk Massat - Was tun bei Rufschädigung des eigenen Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen?

Rufschädigende Einträge löschen. Üble Nachrede, falsche Behauptungen und Verleumdungen sind die dunklen Seiten des Internets. 


Unternehmen werden immer wieder Opfer von Verleumdungskampagnen und Rufmord. Im Internetzeitalter häufen sich rufschädigende, unwahre Berichterstattungen, welche der Reputation eines Unternehmens nachhaltig schaden können. Die Anonymität im Internet geht hierbei leider sehr zu Lasten der von einer Verleumdung betroffenen Unternehmen. 

Folge des Grundsatzes der Anonymität, welche Ausfluss der durchaus schützenswerten Meinungsäußerungsfreiheit und des Datenschutzes ist, ist die hiermit verbundene sinkende Hemmschwelle bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen, um einem konkurrierenden Unternehmen zu schaden oder selbst eine wirtschaftlich bessere Stellung gegenüber Mitbewerbern zu erlangen. 

Fake-Bewertungen sowohl in Bezug auf das eigene Unternehmen als auch in Bezug auf einen Mitbewerber sind an der Tagesordnung. Dabei ist sich der Verfasser seiner Anonymität durchaus bewusst und glaubt, vor Aufdeckung seiner Identität sicher zu sein. Die Rufschädigung eines Unternehmens durch Verleumdungskampagnen kann zu weitreichenden Folgen führen, die es gilt, schnellstmöglich zu unterbinden. Nahezu jedes größere Unternehmen betreibt daher ein professionelles Reputations- und Krisenmanagement.

Sie haben Inhalte im Internet gefunden, die Sie löschen möchten? Sie möchten Informationen nachhaltig aus dem Internet entfernen und sind auf der Suche nach dem besten Weg?

Ihre Anfrage wird Streng Vertraulich bearbeitet. 
Preis wird individuell an das Projekt angepasst.
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Freitag, 13. November 2020

Dirk Massat - Verleumdung und Üble Nachrede aus der Google-Suche löschen? Ja - Verleumdungen und Üble Nachreden können aus den Google Suchergebnissen gelöscht werden.

Beleidigungen, Verleumdung, üble Nachrede, Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind in Google-Bewertungen unzulässig. 


Viele Menschen haben das Problem, dass sie im Internet verleumdet werden. Bei der Eingabe des Namens in der Google Suchmaschine tauchen Einträge aus Foren und anderen Internetseiten mit verleumderischen Inhalten auf. 

Die Inhalte werden dann sichtbar, wenn die Personen ihren Namen in der Google Suche eingeben. Problematisch wird es, wenn die Verleumdungen bereits von der Ursprungsseite entfernt wurden und dennoch in der Google Suche auftauchen. Zumindest der Vor- und Nachname sollte aus den verleumderischen Posts gelöscht werden, damit beim nächsten crawlen die Suchergebnisse nicht wieder auftauchen. 

Täglich werden Persönlichkeitsrechte wegen Verleumdung verletzt. 

Aus diesem Grunde gibt es ein Webformular zur Beschwerde bei Verleumdungen. Rufmord bezeichnet: das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind, siehe Verleumdung. eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung. Im Falle einer Verleumdung sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Täter unter Zeugen suchen und Unterlassung fordern. Fruchtet das Gespräch nicht, können Sie mit einer Unterlassungserklärung Verleumdungen zeitnah unterbinden. 

Um Verleumdung nach § 187 StGB handelt es sich, wenn die ehrverletzende Tatsache nachweislich unwahr ist und wider besseren Wissens geäußert wird.

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