Beleidigungen, Verleumdung, üble Nachrede, Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind in Google-Bewertungen unzulässig.
Viele Menschen haben das Problem, dass sie im Internet verleumdet werden. Bei der Eingabe des Namens in der Google Suchmaschine tauchen Einträge aus Foren und anderen Internetseiten mit verleumderischen Inhalten auf.
Die Inhalte werden dann sichtbar, wenn die Personen ihren Namen in der Google Suche eingeben. Problematisch wird es, wenn die Verleumdungen bereits von der Ursprungsseite entfernt wurden und dennoch in der Google Suche auftauchen. Zumindest der Vor- und Nachname sollte aus den verleumderischen Posts gelöscht werden, damit beim nächsten crawlen die Suchergebnisse nicht wieder auftauchen.
Täglich werden Persönlichkeitsrechte wegen Verleumdung verletzt.
Aus diesem Grunde gibt es ein Webformular zur Beschwerde bei Verleumdungen.
Rufmord bezeichnet: das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind, siehe Verleumdung. eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung. Im Falle einer Verleumdung sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Täter unter Zeugen suchen und Unterlassung fordern. Fruchtet das Gespräch nicht, können Sie mit einer Unterlassungserklärung Verleumdungen zeitnah unterbinden.
Um Verleumdung nach § 187 StGB handelt es sich, wenn die ehrverletzende Tatsache nachweislich unwahr ist und wider besseren Wissens geäußert wird.
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In Bezug auf den Unterschied der Straftat „üble Nachrede“ zu dem Delikt der Verleumdung gilt Folgendes: Für die üble Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ ist. Bei der Verleumdung im Sinne des § 187 StGB hingegen muss die Tatsache „erweislich unwahr“ sein und der Täter um diesen Umstand wissen.
AntwortenLöschenSofern die Tat öffentlich oder aber mittels der Verbreitung von Schriften begangen wurde, ist das für eine üble Nachrede drohende Strafmaß sogar noch höher. In derartigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
AntwortenLöschenEs handelt sich bei der Straftat „üble Nachrede“ laut Strafrecht um ein sogenanntes Vergehen. Begrifflich gilt es ein solches stets vom Verbrechen abzugrenzen.
Ein Verbrechen ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Vergehen hingegen sind rechtswidrige Taten, die in ihrem Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder aber mit einer Geldstrafe bedroht sind. Dies ist der Vorschrift des § 12 StGB zu entnehmen.