Um als Strafdelikt zu gelten, muss die Verleumdung also ehrverletzen und unwahr sein.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verleumdung gegeben sein:
Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten Außenstehenden.
Die verbreitete, unwahre Tatsache muss ehrverletzend sein. Die verleumdende Person weiß, dass die verbreiteten Tatsachen unwahr ist.
Analog zur Beleidigung hängt das Strafmaß bei der Verleumdung und übler Nachrede stark vom Einzelfall und seinem Kontext ab. Eine einfache Verleumdung kann bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Von einem schweren Fall spricht man bei einer öffentlichen Verbreitung (z.B. in Schriftform). Dies kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden.
Die Höhe des Strafmaßes hängt von der Schwere der negativen Auswirkungen der Verleumdung auf das Leben des Geschädigten ab. Unter Umständen können Karrieren und Existenzen durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört werden.
In der Realität entscheidet ein messbarer Schaden über die Möglichkeiten der Verfolgung einer Verleumdung oder auch übler Nachrede. Ist die Verleumdung nicht schwerwiegend genug, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall mangels öffentlichen Interesses einstellt.
Die verbleibende Alternative für den Geschädigten ist dann ein Privatklageverfahren. Eine Strafanzeige sollte immer nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände, wie beispielsweise eine Steuerhinterziehung oder Betrug, einbezieht.
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