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Dienstag, 27. Mai 2025

Um Beleidigungen zu entfernen oder rechtlich dagegen vorzugehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Internet können Beleidigungen an Plattformbetreiber gemeldet werden. In der Realität kann eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Die digitale Kommunikation hat das soziale Miteinander revolutioniert, bietet aber auch Herausforderungen im Umgang mit persönlichen Angriffen und Beleidigungen.

Meldung an Plattformbetreiber: 

Bei Beleidigungen im Internet können die Äußerungen an den Plattformbetreiber gemeldet werden. Viele soziale Netzwerke haben Richtlinien gegen beleidigende Inhalte und können Maßnahmen ergreifen, wie das Entfernen der Beleidigung oder Sperren des Nutzers.

Strafanzeige: 

Beleidigung ist ein Antragsdelikt, was bedeutet, dass das Opfer eine Anzeige bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erstatten muss. Ein Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Tat gestellt werden.

Zivilrechtliche Schritte: 

Bei Rufschädigung oder finanziellen Verlusten durch Beleidigungen können auch zivilrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden, um eine Entschädigung zu erhalten.

Definition: Was ist eine Beleidigung? 

Beleidigung im rechtlichen Sinne ist jede Äußerung oder Handlung, die darauf abzielt, den persönlichen Ruf oder die Ehre einer Person zu schädigen. Der Begriff „Beleidigung“ umfasst eine Vielzahl von Äußerungen, die als beleidigend oder herabwürdigend angesehen werden können. 

Kernmerkmale einer Beleidigung: Herabsetzung: 

Eine Beleidigung beinhaltet eine Herabsetzung des Ansehens oder der Ehre einer Person. Die Äußerung muss darauf abzielen, die betroffene Person in der Öffentlichkeit zu erniedrigen oder zu verunglimpfen. Subjektivität: Der Begriff ist nicht absolut, sondern subjektiv. Was eine Person als Beleidigung empfindet, kann von einer anderen Person als unbedeutend angesehen werden. 

Kommunikationsform: 

Beleidigungen können in verschiedenen Formen auftreten, einschließlich verbaler Äußerungen, schriftlicher Kommentare oder bildlicher Darstellungen.

Donnerstag, 25. Juli 2024

Beleidigung, Verleumdung & Üble Nachrede - Wann ist der Tatbestand einer Verleumdung gegeben? Wie kann ich mich gegen eine Verleumdung wehren?

Werden bewusst Unwahrheiten über eine andere Person verbreitet, beziehungsweise an Dritte gerichtet, könnte der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB gegeben sein. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die verbreiteten Unwahrheiten die betroffene Person in ihrer Ehre verletzen. 

Um als Strafdelikt zu gelten, muss die Verleumdung also ehrverletzen und unwahr sein. 

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verleumdung gegeben sein: 

Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten Außenstehenden. 
Die verbreitete, unwahre Tatsache muss ehrverletzend sein. Die verleumdende Person weiß, dass die verbreiteten Tatsachen unwahr ist.

Analog zur Beleidigung hängt das Strafmaß bei der Verleumdung und übler Nachrede stark vom Einzelfall und seinem Kontext ab. Eine einfache Verleumdung kann bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Von einem schweren Fall spricht man bei einer öffentlichen Verbreitung (z.B. in Schriftform). Dies kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. 

Die Höhe des Strafmaßes hängt von der Schwere der negativen Auswirkungen der Verleumdung auf das Leben des Geschädigten ab. Unter Umständen können Karrieren und Existenzen durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört werden.

In der Realität entscheidet ein messbarer Schaden über die Möglichkeiten der Verfolgung einer Verleumdung oder auch übler Nachrede. Ist die Verleumdung nicht schwerwiegend genug, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall mangels öffentlichen Interesses einstellt. 

Die verbleibende Alternative für den Geschädigten ist dann ein Privatklageverfahren. Eine Strafanzeige sollte immer nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände, wie beispielsweise eine Steuerhinterziehung oder Betrug, einbezieht.


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Montag, 23. Mai 2022

Social Media: Kann man eigentlich Rufschädigungen und Beleidigungen aus dem Internet „löschen“?

Wenn man das erste Mal im Leben mit jemandem zu tun hat, egal ob geschäftlich oder privat, dann will man naturgemäß besonders viel über den anderen in Erfahrung bringen. Dieses „In-Erfahrung-Bringen" funktioniert meist so, dass man einfach googelt. 


Die Suchmaschinenergebnisse sind eine Art virtuelle Visitenkarte, ein erster Filter, der uns schnell und unkompliziert mit Informationen versorgt. Gefällt uns diese Visitenkarte, steht einem weiteren Kontakt nichts im Wege. Gefallen uns die Suchergebnisse und die dahinter stehenden Informationen nicht, hat es sich mit dem weiteren Kontakt aber vielleicht schon erledigt.

Das bedeutet, dass derjenige im Nachteil ist, der keine weiße Google-Weste hat. 

Vielleicht wird er schon deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ist deshalb kein guter Geschäftspartner, ist deshalb kein seriöses Unternehmen oder ist deshalb im Bekanntenkreis das heimliche Gesprächsthema. Denn oft erfolgt unsere Meinungsbildung über andere dem althergebrachten Muster: „Irgendetwas wird schon dran sein an dem, was da steht". Denn sonst würde es ja dort nicht stehen. 

Und wenn das, „was da steht", tatsächlich zutrifft, dann ist es eine positive Errungenschaft des digitalen Zeitalters, diese Information so schnell und einfach in Erfahrung bringen zu können. Problematisch wird es aber, wenn das, „was da steht", unzutreffend sein sollte und einfach nur dort steht, um den Ruf der Person oder des Unternehmens nachhaltig zu beschädigen.


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Donnerstag, 21. Oktober 2021

Wann muss Facebook Beleidigungen löschen? Sie müssen erst dann tätig werden, wenn sie von solchen Inhalten Kenntnis erlangen. Erst dann müssen sie die Beleidigung löschen.

Was passiert beispielsweise, wenn eine Person auf Facebook beleidigt wird? 


Wer im Netz beschimpft oder bedroht wird, fühlt sich häufig ohnmächtig. Soziale Netzwerke wie Facebook reagieren aus Sicht der Betroffenen zu langsam auf Beschwerden und lassen viele Beiträge durchgehen, auch wenn sie mehr als nur die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten. 

Nun könnte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs den Opfern von Hass im Netz ein Stück Macht zurückgeben. Bislang löscht Facebook hässliche Kommentare vielfach nicht, sondern macht sie bloß unsichtbar, und das auch nur in jenem Land, in dem eine Beschwerde anhängig ist.

Rechtswidrige Posts, die Facebook in Deutschland ausblendet, weil es Beschwerden aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gegeben hat, bleiben im Ausland mitunter weiterhin sichtbar. Dieses "Geoblocking" muss der Konzern nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun wohl überdenken. 

Facebook wittert in der Entscheidung der Richter einen Angriff auf die Meinungsfreiheit. Sie untergrabe "das seit Langem gültige Prinzip", dass kein Land einem anderen Land aufzwingen dürfe, was gesagt werden dürfe und was nicht, erklärte eine Facebook-Sprecherin. Auch den Auftrag, sinngleiche Inhalte bei erfolgreicher Klage ebenso zu entfernen, sieht Facebook kritisch. 

Es sei unklar, was "sinngleich" bedeute, und nahezu unmöglich, alle ähnlich lautenden Kommentare mit einer Software aufzuspüren. Facebook fordert deshalb eine Klarstellung durch nationale Gerichte.


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Google Bewertung erhalten, aber Rezensent ist kein Kunde?

Sonntag, 29. November 2020

Dirk Massat - Was tun bei Rufschädigung des eigenen Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen?

Rufschädigende Einträge löschen. Üble Nachrede, falsche Behauptungen und Verleumdungen sind die dunklen Seiten des Internets. 


Unternehmen werden immer wieder Opfer von Verleumdungskampagnen und Rufmord. Im Internetzeitalter häufen sich rufschädigende, unwahre Berichterstattungen, welche der Reputation eines Unternehmens nachhaltig schaden können. Die Anonymität im Internet geht hierbei leider sehr zu Lasten der von einer Verleumdung betroffenen Unternehmen. 

Folge des Grundsatzes der Anonymität, welche Ausfluss der durchaus schützenswerten Meinungsäußerungsfreiheit und des Datenschutzes ist, ist die hiermit verbundene sinkende Hemmschwelle bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen, um einem konkurrierenden Unternehmen zu schaden oder selbst eine wirtschaftlich bessere Stellung gegenüber Mitbewerbern zu erlangen. 

Fake-Bewertungen sowohl in Bezug auf das eigene Unternehmen als auch in Bezug auf einen Mitbewerber sind an der Tagesordnung. Dabei ist sich der Verfasser seiner Anonymität durchaus bewusst und glaubt, vor Aufdeckung seiner Identität sicher zu sein. Die Rufschädigung eines Unternehmens durch Verleumdungskampagnen kann zu weitreichenden Folgen führen, die es gilt, schnellstmöglich zu unterbinden. Nahezu jedes größere Unternehmen betreibt daher ein professionelles Reputations- und Krisenmanagement.

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