Beleidigungen, Verleumdung, üble Nachrede, Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind in Google-Bewertungen unzulässig.
Viele Menschen haben das Problem, dass sie im Internet verleumdet werden. Bei der Eingabe des Namens in der Google Suchmaschine tauchen Einträge aus Foren und anderen Internetseiten mit verleumderischen Inhalten auf.
Die Inhalte werden dann sichtbar, wenn die Personen ihren Namen in der Google Suche eingeben. Problematisch wird es, wenn die
Verleumdungen bereits von der Ursprungsseite entfernt wurden und dennoch in der Google Suche auftauchen. Zumindest der Vor- und Nachname sollte aus den verleumderischen Posts gelöscht werden, damit beim nächsten crawlen die Suchergebnisse nicht wieder auftauchen.
Täglich werden Persönlichkeitsrechte wegen Verleumdung verletzt.
Aus diesem Grunde gibt es ein Webformular zur Beschwerde bei Verleumdungen.
Rufmord bezeichnet: das Aufstellen
ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind, siehe
Verleumdung. eine
ehrverletzende Tatsachenbehauptung. Im Falle einer Verleumdung sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Täter unter Zeugen suchen und Unterlassung fordern. Fruchtet das Gespräch nicht, können Sie mit einer
Unterlassungserklärung Verleumdungen zeitnah unterbinden.
Um Verleumdung nach § 187 StGB handelt es sich, wenn die ehrverletzende Tatsache nachweislich unwahr ist und wider besseren Wissens geäußert wird.
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